– dass das Betreibungsamt Chur unter diesen Umständen zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass das Betreibungsbegehren den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, und dieses zurückgewiesen hat, – dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, – dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der GebVzSchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Verfahrenskosten zulasten des Kantons Graubünden gehen, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, Seite 4 — 5 verfügt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.