– dass daraus ebenso wenig hervorgeht, für welche Zeitperiode eine offene Forderung bestehen soll, was insbesondere für Telefongebühren von Bedeutung wäre, – dass der Schuldner lediglich aufgrund der erwähnten Angaben nicht in der Lage ist, aus dem Sachzusammenhang heraus zu erkennen, was für eine Forderung in Betreibung gesetzt worden ist, – dass diese Schlussfolgerung auch dadurch untermauert wird, dass die Grundforderung gemäss Betreibungsbegehren aufgrund der nunmehr Seite 3 — 5 eingereichten weiteren Unterlagen sich aus mehreren Grundforderungen zusammen setzt,