– dass somit die von der X. erst mit ihrer Beschwerde eingereichten weiteren Urkunden für die Beurteilung, ob das Betreibungsamt Chur das Betreibungsbegehren zu Recht zurück gewiesen hat, ausser Betracht bleiben müssen, – dass diese Frage somit einzig aufgrund des Inhalts des Betreibungsbegehrens zu entscheiden ist, – dass als Grund der Forderung lediglich angegeben wurde, dass es sich um eine zedierte Forderung der A. handelt, und die entsprechende Anschlussnummer aufgeführt wurde, – dass daraus noch nicht ersichtlich ist, was der Rechtsgrund der Forderung ist (Telefongebühren, andere Art von Dienstleistungen),