– dass der Forderungsgrund dann hinreichend substantiiert ist, wenn der Schuldner aus dem gesamten Inhalt des bevorstehenden Zahlungsbefehls Klarheit über die Art der Forderung erhält und er sich über deren Anerkennung schlüssig werden kann (Sabine Kofmel Ehrenzeller, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 43 zu Art. 67 SchKG), – dass der Entscheid des Betreibungsamtes, ob das Betreibungsbegehren die notwendigen Angaben enthält oder nicht, sich selbstverständlich auf die vom Gläubiger mit dem Betreibungsbegehren eingereichten Unterlagen stützen muss,