– dass zur Begründung insbesondere ausgeführt wurde, die Rückweisung sei nicht gerechtfertigt, da durch die Angabe der fraglichen Telefonnummer dem Schuldner hinlänglich die Quelle der Schuld angegeben worden sei; zudem seien dem Schuldner vorerst Mahnschreiben inkl. Kontoauszug zugestellt worden, – dass das Betreibungsamt Chur in seiner Vernehmlassung vom 30. Mai 2011 auf Abweisung der Beschwerde antrug, – dass gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG mit dem Betreibungsbegehren die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung anzugeben ist,