– dass die X. am 6. Mai 2011 beim Betreibungsamt Chur gegen die Y. ein Betreibungsbegehren für eine „Grundforderung“ von Fr. 7'101.05 zuzüglich Zinsen und Kosten stellte und als Grund der Forderung eine „zedierte Forderung A.“ zusammen mit der Anschlussnummer angab, – dass das Betreibungsamt Chur am 12. Mai 2011 das Betreibungsbegehren zurück wies mit der Begründung, der Forderungsgrund sei nicht hinreichend umschrieben, so dass der Schuldner aus dem gesamten Inhalt des Zahlungsbefehls zuwenig Klarheit über die Art der Forderung erhalte,