der X . , Beschwerdeführerin, gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Chur vom 12. Mai 2011, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Y . , Beschwerdegegnerin, betreffend Betreibungsbegehren wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 22. Mai 2011 (Poststempel vom 23. Mai 2011) samt mitgereichten Akten, in die Stellungnahme des Betreibungsamtes Chur vom 30. Mai 2011 sowie nach Feststellung und in Erwägung,