{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-06-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-40_2011-06-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_40_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e176dec55f5b3e69b72a51e6e1b03fd69cdf027c5d882ac75379a3456333e685edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e176dec55f5b3e69b72a51e6e1b03fd69cdf027c5d882ac75379a3456333e685edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_40", "Checksum": "5a1bb818227100af6f35da72c541ef9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.06.2011 KSK 2011 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 06.06.2011 KSK 2011 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betreibungsbegehren | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:52", "Checksum": "3bc0accbb206fdd8b1a4702a44732b20", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.06.2011 KSK 2011 40\nRegeste:\nBetreibungsbegehren | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 6. Juni 2011 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 11 40\n\nVerfügung\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nals Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nPräsident Brunner\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde\n\nder X . , Beschwerdeführerin,\ngegen\ndie Verfügung des Betreibungsamtes Chur vom 12. Mai 2011, mitgeteilt am\ngleichen Tag, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Y . ,\nBeschwerdegegnerin,\n\nbetreffend Betreibungsbegehren\nwird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 22. Mai 2011 (Poststempel vom\n23. Mai 2011) samt mitgereichten Akten, in die Stellungnahme des\nBetreibungsamtes Chur vom 30. Mai 2011 sowie nach Feststellung und in\nErwägung,\n\n– dass die X. am 6. Mai 2011 beim Betreibungsamt Chur gegen die Y. ein\nBetreibungsbegehren für eine „Grundforderung“ von Fr. 7'101.05 zuzüglich\nZinsen und Kosten stellte und als Grund der Forderung eine „zedierte\nForderung A.“ zusammen mit der Anschlussnummer angab,\n\n– dass das Betreibungsamt Chur am 12. Mai 2011 das Betreibungsbegehren\nzurück wies mit der Begründung, der Forderungsgrund sei nicht hinreichend\numschrieben, so dass der Schuldner aus dem gesamten Inhalt des\nZahlungsbefehls zuwenig Klarheit über die Art der Forderung erhalte,\n\n– dass die X. dagegen am 22. Mai 2011 (Postaufgabe vom 23. Mai 2011)\nrechtzeitig beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über\nSchuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte mit dem Begehren, das\nBetreibungsamt Chur sei anzuhalten, das zurückgewiesene\nBetreibungsbegehren entgegen zu nehmen und den entsprechenden\nZahlungsbefehl zuzustellen,\n\n– dass zur Begründung insbesondere ausgeführt wurde, die Rückweisung sei\nnicht gerechtfertigt, da durch die Angabe der fraglichen Telefonnummer dem\nSchuldner hinlänglich die Quelle der Schuld angegeben worden sei; zudem\nseien dem Schuldner vorerst Mahnschreiben inkl. Kontoauszug zugestellt\nworden,\n\n– dass das Betreibungsamt Chur in seiner Vernehmlassung vom 30. Mai 2011\nauf Abweisung der Beschwerde antrug,\n\n– dass gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG mit dem Betreibungsbegehren die\nForderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der\nGrund der Forderung anzugeben ist,\n\n– dass diese Bestimmung bezweckt, dass der Schuldner durch die Angaben im\nBetreibungsbegehren zur Entscheidung befähigt wird, ob er Rechtsvorschlag\nerheben wird; es soll mit anderen Worten sichergestellt werden, dass der\nSchuldner aufgrund der Angaben im Zahlungsbefehl aus dem\nSachzusammenhang heraus namentlich erkennen kann, was für eine\n\nSeite 2 — 5\nForderung in Betreibung gesetzt worden ist (BGE 5A_586/2008, BGE 121 III\n18),\n\n– dass der Forderungsgrund dann hinreichend substantiiert ist, wenn der\nSchuldner aus dem gesamten Inhalt des bevorstehenden Zahlungsbefehls\nKlarheit über die Art der Forderung erhält und er sich über deren Anerkennung\nschlüssig werden kann (Sabine Kofmel Ehrenzeller, in:\nStaehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs\nI, 2. Aufl., Basel 2010, N 43 zu Art. 67 SchKG),\n\n– dass der Entscheid des Betreibungsamtes, ob das Betreibungsbegehren die\nnotwendigen Angaben enthält oder nicht, sich selbstverständlich auf die vom\nGläubiger mit dem Betreibungsbegehren eingereichten Unterlagen stützen\nmuss,\n\n– dass somit die von der X. erst mit ihrer Beschwerde eingereichten weiteren\nUrkunden für die Beurteilung, ob das Betreibungsamt Chur das\nBetreibungsbegehren zu Recht zurück gewiesen hat, ausser Betracht bleiben\nmüssen,\n\n– dass diese Frage somit einzig aufgrund des Inhalts des Betreibungsbegehrens\nzu entscheiden ist,\n\n– dass als Grund der Forderung lediglich angegeben wurde, dass es sich um\neine zedierte Forderung der A. handelt, und die entsprechende\nAnschlussnummer aufgeführt wurde,\n\n– dass daraus noch nicht ersichtlich ist, was der Rechtsgrund der Forderung ist\n(Telefongebühren, andere Art von Dienstleistungen),\n\n– dass daraus ebenso wenig hervorgeht, für welche Zeitperiode eine offene\nForderung bestehen soll, was insbesondere für Telefongebühren von\nBedeutung wäre,\n\n– dass der Schuldner lediglich aufgrund der erwähnten Angaben nicht in der\nLage ist, aus dem Sachzusammenhang heraus zu erkennen, was für eine\nForderung in Betreibung gesetzt worden ist,\n\n– dass diese Schlussfolgerung auch dadurch untermauert wird, dass die\nGrundforderung gemäss Betreibungsbegehren aufgrund der nunmehr\n\nSeite 3 — 5\neingereichten weiteren Unterlagen sich aus mehreren Grundforderungen\nzusammen setzt,\n\n– dass das Betreibungsamt Chur unter diesen Umständen zu Recht zum\nSchluss gekommen ist, dass das Betreibungsbegehren den gesetzlichen\nAnforderungen nicht genügt, und dieses zurückgewiesen hat,\n\n– dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,\n\n– dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der GebVzSchKG das Beschwerdeverfahren\nunentgeltlich ist, so dass die Verfahrenskosten zulasten des Kantons\nGraubünden gehen,\n\n"}