5. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist unentgeltlich (Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]), weshalb die Kosten desselben vom Kanton Graubünden zu tragen sind. Ebenso entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Seite 9 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.