Seite 8 — 10 13/3, S. 2). Die Vermutung liegt daher nahe, dass es sich bei dieser Gutschrift um eine Lohnzahlung handelte, da der Schuldner zu keinem Zeitpunkt angab, welche anderen Vergütungen er von der H. AG noch zugute hätte. Unter diesen Umständen erscheint die Annahme eines Nettolohns von Fr. 6'000.-- durch das Betreibungsamt Surselva als durchaus gerechtfertigt und ist nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet und ist deshalb vollumfänglich abzuweisen.