Anlass zu weiteren Zweifel an der Richtigkeit der erwähnten Angaben des Schuldners gibt auch der Umstand, dass dieser gemäss Handelsregisterauszug des Kantons X. (BB 10) einziges Mitglied des Verwaltungsrats der H. AG ist und damit seinen Lohn selbst bestimmt. Irgendwelche Unterlagen über den wirtschaftlichen Zustand (Jahresrechnung, Bilanz) der H. AG oder Zahlungsbelege, aus welchen hervorginge, welche Zahlungen in der Tat von der H. AG an den Beschwerdeführer geflossen sind, wurden wiederum nicht eingereicht und fehlen gänzlich.