Darin wird nun ein Bruttolohn von Fr. 6'500.-- bescheinigt, welcher offenbar von Januar bis Mai 2011 ausbezahlt worden sein soll, womit auch erwiesen ist, dass die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Betreibungsamt unwahr waren und diese Fehlinformation sogar durch Einreichung vorerwähnter Lohnbestätigung vom 12. November 2010 (BA Surselva, Anhang zu act. 6) zusätzlich untermauert wurde. Anlass zu weiteren Zweifel an der Richtigkeit der erwähnten Angaben des Schuldners gibt auch der Umstand, dass dieser gemäss Handelsregisterauszug des Kantons X. (BB 10) einziges Mitglied des Verwaltungsrats der H. AG ist und damit seinen Lohn selbst bestimmt.