c. Ein ähnliches Bild zeigt sich schliesslich auch bei den Lohnbezügen. Das Betreibungsamt ging von einem Nettolohn von Fr. 6'000.-- pro Monat aus, während der Beschwerdeführer geltend macht, es handle sich dabei um den Bruttolohn vor Sozialabzügen. Den Betrag von Fr. 6'000.-- gab dieser selbst anlässlich der Pfändungseinvernahme als Einkommen an, ohne allerdings zwischen Bruttound Nettolohn zu differenzieren (vgl. BA Surselva, act. 5, S. 2). In einer von B. selbst ausgestellten Lohnbestätigung der H. AG vom 12. November 2010 (BA Surselva, Anhang zu act. 6) wird ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 6'000.-- angegeben.