Seite 7 — 10 denen Folgen hat er sich deshalb selbst zuzuschreiben. Auf jeden Fall ist nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt ihm im Rahmen der Existenzminimumberechnung unter diesen Umständen keine Wohnkosten anrechnete. Was den behaupteten Mietzins in Y. anbelangt, hat es der Beschwerdeführer unterlassen, irgendwelche Belege einzureichen, um den erforderlichen Zahlungsnachweis zu erbringen. Darauf braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.