Überhaupt bleibt das Verhältnis der Eheleute B.C. komplett im Dunkeln. Denn obgleich der Beschwerdeführer behauptet, sie würden getrennt leben, verfügen die Eheleute über ein gemeinsames Konto. Eine Vereinbarung darüber, wer welche Lebenshaltungskosten zu übernehmen hat, fehlt aber ebenso wie eine Trennungsvereinbarung. Dabei handelt es sich allesamt um Ungereimtheiten, über welche der Schuldner das Betreibungsamt hätte aufklären müssen, insbesondere hinsichtlich der finanziellen Gegebenheiten. Die aus dieser Unterlassung entstan-