b. Völlig unklar bleiben die Verhältnisse auch bezüglich der geltend gemachten Wohnungskosten. Während B. in seiner Beschwerde von Mietzins für Z. spricht, reicht er einen Beleg der E. AG ein, woraus zwei Zahlungen für eine Hypothek ersichtlich sind (act. 13/3, S. 2). Welches Grundstück damit belastet wird, ist nicht erkennbar; ebenso wenig wird daraus ersichtlich, ob die Zahlung durch den Beschwerdeführer selbst oder seine Frau C. – das betreffende Konto lautet auf beide Namen – ausgeführt und aufgrund welcher Verpflichtung geleistet worden ist. Überhaupt bleibt das Verhältnis der Eheleute B.C. komplett im Dunkeln.