zierten Belege jedoch immer noch als unzureichend. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 4.a. Nicht erbracht ist zunächst der Zahlungsnachweis für die Krankenkassenprämienrechnungen. Von Januar 2011 bis Mai 2011 wäre für die ganze Familie B.C. insgesamt ein Betrag von Fr. 5'108.50 an Prämien fällig gewesen (vgl. act. 13/2, S. 2). Davon bezahlt wurden am 28. März 2011 indessen lediglich Fr. 2'913.- - (act. 13/2, S. 1), wobei der Schuldner auf der entsprechenden Zahlungserinnerung bezüglich des fälligen Ausstands zu Gunsten der G. AG vom 28. Mai 2011 selbst noch den Vermerk anbrachte, dass die Prämien nur teilweise bezahlt worden seien (vgl. act. 13/2, S. 2).