Seite 6 — 10 dig geblieben. Das Betreibungsamt hat daher in seiner Berechnung des Existenzminimums zu Recht keine Auslagen für Wohnungsmiete, Krankenkassenprämien und Alimente berücksichtigt. Mit seiner Beschwerde reichte B. sodann die Kopie von Kontoauszügen sowie eine Krankenkassenprämienrechnung ein (KB 01/2, 01/3, 01/4, 01/5). Da dies für den notwendigen Zahlungsnachweis völlig ungenügend war, wurde der Beschwerdeführer vom Vorsitzenden der Aufsichtsbehörde detailliert zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin erweisen sich die daraufhin vom Beschwerdeführer produ-