Vorliegend ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer im vorausgegangenen Pfändungsverfahren gegenüber dem Betreibungsamt Surselva seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Trotz Aufforderung durch das vollziehende Amt hat er weder zu allfälligen Alimentenzahlungen noch zu Krankenkassenprämien oder Mietkosten irgendwelche Belege eingereicht. Er ist mithin den erforderlichen Nachweis, dass die von ihm behaupteten Ausgaben tatsächlich anfallen und auch bezahlt werden, schul-