Urteil des Bundesgerichts 7B.205/2003 vom 17. Oktober 2003, E. 2). Allgemein gilt der Grundsatz, dass bei der Berechnung des Existenzminimums nur jene Beträge zu berücksichtigen sind, die der Schuldner auch tatsächlich benötigt und bezahlt. Dieser Grundsatz hat auch in Bezug auf Wohnungsmietzinse und Krankenkassenprämien Geltung (vgl. BGE 121 III 21 E. 3.a ff. S. 22 f.). Dafür hat der Schuldner den erforderlichen Nachweis zu erbringen. Vorliegend ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer im vorausgegangenen Pfändungsverfahren gegenüber dem Betreibungsamt Surselva seine Mitwirkungspflicht verletzt hat.