2. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Aufgrund des im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatzes ist die Aufsichtsbehörde – unter dem Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien – für die Beschaffung des Prozessstoffes zuständig (vgl. Cometta/Möckli, a.a.O., N 6 und N 9 zu Art. 20a SchKG).