17 Abs. 2 SchKG ist als gesetzliche Frist eine Verwirkungsfrist, d.h. sie kann grundsätzlich nicht erstreckt werden. Als Prozessvoraussetzung ist ihre Einhaltung von Amtes wegen zu prüfen. Auf eine verspätete Beschwerde tritt die Aufsichtsbehörde nicht ein (Flavio Cometta/Urs Peter Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, 2. Aufl., Basel 2010, N 50 zu Art. 17 SchKG). Demzufolge ist zunächst zu prüfen, ob die vorliegende Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auf diese eingetreten werden kann.