Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, auf die Beschwerde sei wegen Ablaufs der Beschwerdefrist nicht einzutreten. Die Pfändungsurkunde sei am 2. Mai 2011 zugestellt und die Verfügung (recte Beschwerde) zwar per 13. Mai 2011 datiert, aber erst am 16. Mai 2011 der Post übergeben worden. Da für die Erhebung der Beschwerde die Aufgabe, d.h. der Poststempel vom 16. Mai 2011 massgebend sei und nicht die Rückdatierung des Schreibens auf den 13. Mai 2011, sei die Einreichung der Beschwerde nach Ablauf der Frist erfolgt. Die Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG ist als gesetzliche Frist eine Verwirkungsfrist, d.h. sie kann grundsätzlich nicht erstreckt werden.