1.a. Gegen jede Verfügung eines Betreibungsamts kann innert einer Frist von 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG). Einzige kantonale Aufsichtsbehörde im Kanton Graubünden ist das Kantonsgericht (Art. 11 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]). Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, auf die Beschwerde sei wegen Ablaufs der Beschwerdefrist nicht einzutreten.