Dementsprechend sei der behauptete Mietzins nicht zu berücksichtigen. Die Behauptung einer Krankenkassenprämie von Fr. 399.05 werde schliesslich ebenfalls bestritten und sei wiederum nicht nachgewiesen. Die von der F. für die Zeit vom 1. Juni bis 30. Juni 2011 ausgestellte Prämienrechnung vom 26. April 2011 (BB 01/2) sei kein Nachweis eines Getrenntlebenden. Der angebliche Zahlungsbeleg vom 28. März 2011 über eine Lastschrift von Fr. 29'511.-- (BB 01/3) habe keinen Zusammenhang mit der behaupteten Prämie. Im Übrigen handle es sich dabei um einen verstümmelten Teilbeleg eines D.-Kontos, dessen Inhaber mangels Einlegung einer vollständigen Monatsabrechnung nicht ersichtlich sei.