ein Zahlungsnachweis sei nicht verurkundet. Das Und-/Oderkonto (BB 01/4) weise nicht näher spezifizierte Hypothekarbetreffnisse für ein nicht bekanntes/benanntes Objekt aus. Wenn der Beschwerdeführer behaupte, getrennt zu leben und nicht Eigentümer der Stockwerkeigentumswohnung Z. zu sein, so könne er auch keinen Hypothekarzins geltend machen. Es werde zur Prozessbehauptung erhoben, dass die am 4. Januar 2011 sowie am 6. April 2011 bezahlten Hypothekarbetreffnisse ein Eigentumsobjekt von C. beträfen, welches mit Z. nichts zu tun haben dürfte. Dementsprechend sei der behauptete Mietzins nicht zu berücksichtigen.