Seite 3 — 10 vom Beschwerdeführer beherrschten AG oder GmbH, sei durch fehlende Einlegung eines vollständigen Auszugs nicht erkennbar. Dementsprechend fehle eine rechtsgenügende Substantiierung für den behaupteten Mietzins. Zudem bestehe weder eine rechtliche Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung des Mietzinses, da er getrennt lebe, noch werde dieser Zins regelmässig bezahlt. Die Behauptung des Beschwerdeführers betreffend Mietzins Z. von Fr. 1'300.-- werde ebenfalls vollumfänglich bestritten; ein Zahlungsnachweis sei nicht verurkundet.