Aus diesem Ungehorsam dürfe nicht zu seinen Gunsten eine Korrektur im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erfolgen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Salär von Fr. 6'000.-- sei ein Brutto- und nicht ein Nettosalär, werde mit dem Hinweis, dass auf dem Gemeinschaftskonto B.C. bei der E. AG (BB 01/4) per 6. April 2011 ein Saläreingang von Fr. 6'850.-- gutgeschrieben worden sei, bestritten. Die Behauptung betreffend Mietzins Y. von Fr. 2'716.-- sei sodann nicht nachgewiesen und werde bestritten. Der eingereichte Beleg (BB 01/5) mit teilweise überdeckten D.-Auszahlungen eines nicht zuordnungsfähigen Kontos erscheine unbehelflich.