D. Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2011 beantragte auch die A. AG die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Principaliter wird geltend gemacht, auf die Beschwerde sei wegen Ablaufs der Beschwerdefrist nicht einzutreten. Im Weiteren wird dafür gehalten, dass eine selbst verschuldete Verletzung der Auskunftspflicht vorliege, wenn der Schuldner es unterlasse, Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse zu geben und sich weigere, dem Betreibungsbeamten die für die Pfändung erforderlichen Unterlagen herauszugeben. Aus diesem Ungehorsam dürfe nicht zu seinen Gunsten eine Korrektur im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erfolgen.