C. Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2011 beantragte das Betreibungsamt Surselva die Abweisung der Beschwerde und wies darauf hin, dass der Schuldner weder eine richtige Lohnabrechnung noch Zahlungsbelege in Bezug auf die Krankenkassenprämien sowie die Mietzinse beigebracht habe. Ebenso wenig habe er Krankenkassenprämien und Alimente bei den Steuern in Abzug gebracht, obschon er behaupte, dass er für seine Familie aufkomme. Da er in Z. kaum anzutreffen sei, sei davon auszugehen, dass sich sein Lebensmittelpunkt nicht dort befinde. Aber auch das Betreibungsamt Y. habe ihn nicht einvernehmen können oder wollen. B. unternehme alles, um seine Machenschaften nicht offenlegen zu müssen.