Seite 2 — 10 B. Gegen diese Pfändungsurkunde erhob B. am 13. Mai 2011 (Poststempel 16. Mai 2011) in grundsätzlicher Hinsicht „Einspruch“ (recte Beschwerde) beim Betreibungsamt Surselva, welches diesen am 20. Mai 2011 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiterleitete. B. rügt darin, dass verschiedene Punkte nicht in die Berechnung des Existenzminimums miteinbezogen worden seien. Einerseits handle es sich beim angegebenen Lohn von Fr. 6'000.-- um den Bruttolohn, bei welchem noch die Sozialabzüge zu berücksichtigen seien.