4. Anlässlich der Pfändungseinvernahme und des Pfändungsvollzugs durch das Betreibungsamt Surselva vom 8. Februar 2011 wurde B. gemäss handschriftlichem Vermerk offenbar aufgefordert, der vollziehenden Behörde Unterlagen über Alimentenzahlungen, Krankenkassenprämien und Mietkosten beizubringen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach. Am 2. Mai 2011 wurde B. vom Betreibungsamt Surselva die Pfändungsurkunde zugestellt. Ausgehend von einem monatlichen Einkommen von Fr. 6'000.-- wurde das Existenzminimum des Schuldners auf Fr. 1'500.-- festgelegt. Darin enthalten sind der Grundnotbedarf in Höhe von Fr. 1'200.--, Fr. 220.-- für auswärtige Verpflegung und Fahrten an den Arbeitsplatz