2. Mit Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva vom 22. März 2010 wurde der Rechtsvorschlag beseitigt und der A. AG in der Betreibung Nr. _ für den Betrag von Fr. 115'997.75 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Januar 2009 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Die von B. dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht von Graubünden mit Verfügung vom 16. April 2010 abgewiesen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 3. Am 30. September 2010 stellte die A. AG beim Betreibungsamt Ilanz das Fortsetzungsbegehren.