{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-09-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-39_2011-09-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_39_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766c2646ffce139d81d245dec82f728686729c9c3eb20c067d566ba39fa5379e21edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766c2646ffce139d81d245dec82f728686729c9c3eb20c067d566ba39fa5379e21edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_39", "Checksum": "7edc40e224539d3623d4e4ef86e172c8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.09.2011 KSK 2011 39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 16.09.2011 KSK 2011 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung (Berechnung Existenzminimum) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:49", "Checksum": "462e90ab867aef961719d6755e04c15f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.09.2011 KSK 2011 39\nRegeste:\nPfändung (Berechnung Existenzminimum) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\nc. Ein ähnliches Bild zeigt sich schliesslich auch bei den Lohnbezügen. Das\nBetreibungsamt ging von einem Nettolohn von Fr. 6'000.-- pro Monat aus,\nwährend der Beschwerdeführer geltend macht, es handle sich dabei um den Bruttolohn vor Sozialabzügen. Den Betrag von Fr. 6'000.-- gab dieser selbst anlässlich\nder Pfändungseinvernahme als Einkommen an, ohne allerdings zwischen Bruttound Nettolohn zu differenzieren (vgl. BA Surselva, act. 5, S. 2). In einer von B.\nselbst ausgestellten Lohnbestätigung der H. AG vom 12. November 2010 (BA\nSurselva, Anhang zu act. 6) wird ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 6'000.-- angegeben. Gemäss Aufforderung der Aufsichtsbehörde vom 22. Juni 2011 wurden\nvollständige Lohnabrechnungen der Monate Januar bis Mai 2011 einverlangt.\nDaraufhin reichte B. am 29. Juni 2011 eine „Lohnabrechnung Monat Januar bis\nMai 2011“, datiert vom 18. Juli 2011, ein (act. 13/1). Es kann offen bleiben, ob es\nsich bei der Datumsangabe um ein Versehen handelt. Auf jeden Fall wurde diese\nLohnabrechnung offensichtlich speziell als Beleg für die Aufsichtsbehörde erstellt\n– aller Voraussicht nach wie obgenannte Bestätigung vom Schuldner selbst. Darin\nwird nun ein Bruttolohn von Fr. 6'500.-- bescheinigt, welcher offenbar von Januar\nbis Mai 2011 ausbezahlt worden sein soll, womit auch erwiesen ist, dass die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Betreibungsamt unwahr waren\nund diese Fehlinformation sogar durch Einreichung vorerwähnter Lohnbestätigung\nvom 12. November 2010 (BA Surselva, Anhang zu act. 6) zusätzlich untermauert\nwurde. Anlass zu weiteren Zweifel an der Richtigkeit der erwähnten Angaben des\nSchuldners gibt auch der Umstand, dass dieser gemäss Handelsregisterauszug\ndes Kantons X. (BB 10) einziges Mitglied des Verwaltungsrats der H. AG ist und\ndamit seinen Lohn selbst bestimmt. Irgendwelche Unterlagen über den wirtschaftlichen Zustand (Jahresrechnung, Bilanz) der H. AG oder Zahlungsbelege, aus\nwelchen hervorginge, welche Zahlungen in der Tat von der H. AG an den Beschwerdeführer geflossen sind, wurden wiederum nicht eingereicht und fehlen\ngänzlich. Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass gemäss Auszug der I. vom 23. Mai 2011 (act. 13/3, S. 1) vom Konto\nder H. AG am 6. April 2011 ein Betrag von Fr. 6'850.-- an C. und B. überwiesen\nund gleichzeitig auf dem E.-Konto der Eheleute B.C. gutgeschrieben wurde (act.\n\nSeite 8 — 10\n13/3, S. 2). Die Vermutung liegt daher nahe, dass es sich bei dieser Gutschrift um\neine Lohnzahlung handelte, da der Schuldner zu keinem Zeitpunkt angab, welche\nanderen Vergütungen er von der H. AG noch zugute hätte. Unter diesen Umständen erscheint die Annahme eines Nettolohns von Fr. 6'000.-- durch das Betreibungsamt Surselva als durchaus gerechtfertigt und ist nicht zu beanstanden. Nach\ndem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet und\nist deshalb vollumfänglich abzuweisen.\n\n5. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist unentgeltlich (Art. 61 Abs. 2 lit. a\nder Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs\n[GebV SchKG; SR 281.35]), weshalb die Kosten desselben vom Kanton Graubünden zu tragen sind. Ebenso entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung\n(Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n\nSeite 9 — 10\nIII. Demnach wird erkannt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des\nKantons Graubünden.\n\n3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die\nBeschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art.\n42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die\nBeschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren\nder Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 10 — 10\n"}