{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-09-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-39_2011-09-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_39_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766c2646ffce139d81d245dec82f728686729c9c3eb20c067d566ba39fa5379e21edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766c2646ffce139d81d245dec82f728686729c9c3eb20c067d566ba39fa5379e21edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_39", "Checksum": "7edc40e224539d3623d4e4ef86e172c8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.09.2011 KSK 2011 39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 16.09.2011 KSK 2011 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung (Berechnung Existenzminimum) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:49", "Checksum": "462e90ab867aef961719d6755e04c15f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.09.2011 KSK 2011 39\nRegeste:\nPfändung (Berechnung Existenzminimum) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n Seite 6 — 10\ndig geblieben. Das Betreibungsamt hat daher in seiner Berechnung des Existenzminimums zu Recht keine Auslagen für Wohnungsmiete, Krankenkassenprämien\nund Alimente berücksichtigt. Mit seiner Beschwerde reichte B. sodann die Kopie\nvon Kontoauszügen sowie eine Krankenkassenprämienrechnung ein (KB 01/2,\n01/3, 01/4, 01/5). Da dies für den notwendigen Zahlungsnachweis völlig ungenügend war, wurde der Beschwerdeführer vom Vorsitzenden der Aufsichtsbehörde\ndetailliert zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert. Nach Auffassung der\nBeschwerdegegnerin erweisen sich die daraufhin vom Beschwerdeführer produzierten Belege jedoch immer noch als unzureichend. Dies ist im Folgenden zu prüfen.\n\n4.a. Nicht erbracht ist zunächst der Zahlungsnachweis für die Krankenkassenprämienrechnungen. Von Januar 2011 bis Mai 2011 wäre für die ganze Familie\nB.C. insgesamt ein Betrag von Fr. 5'108.50 an Prämien fällig gewesen (vgl. act.\n13/2, S. 2). Davon bezahlt wurden am 28. März 2011 indessen lediglich Fr. 2'913.-\n- (act. 13/2, S. 1), wobei der Schuldner auf der entsprechenden Zahlungserinnerung bezüglich des fälligen Ausstands zu Gunsten der G. AG vom 28. Mai 2011\nselbst noch den Vermerk anbrachte, dass die Prämien nur teilweise bezahlt worden seien (vgl. act. 13/2, S. 2). Unklar ist im Weiteren, auf wen das betreffende D.-\nKonto (Kontonummer _; vgl. act. 13/2, S. 1) lautet, von welchem die vorerwähnte\nZahlung abgebucht worden ist, mithin ob diese Zahlung überhaupt ab einem Guthaben des Beschwerdeführers erfolgt ist. Mangels Erbringung eines erforderlichen\nZahlungsnachweises erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt somit als unbegründet.\n\nb. Völlig unklar bleiben die Verhältnisse auch bezüglich der geltend gemachten Wohnungskosten. Während B. in seiner Beschwerde von Mietzins für Z.\nspricht, reicht er einen Beleg der E. AG ein, woraus zwei Zahlungen für eine Hypothek ersichtlich sind (act. 13/3, S. 2). Welches Grundstück damit belastet wird, ist\nnicht erkennbar; ebenso wenig wird daraus ersichtlich, ob die Zahlung durch den\nBeschwerdeführer selbst oder seine Frau C. – das betreffende Konto lautet auf\nbeide Namen – ausgeführt und aufgrund welcher Verpflichtung geleistet worden\nist. Überhaupt bleibt das Verhältnis der Eheleute B.C. komplett im Dunkeln. Denn\nobgleich der Beschwerdeführer behauptet, sie würden getrennt leben, verfügen\ndie Eheleute über ein gemeinsames Konto. Eine Vereinbarung darüber, wer welche Lebenshaltungskosten zu übernehmen hat, fehlt aber ebenso wie eine Trennungsvereinbarung. Dabei handelt es sich allesamt um Ungereimtheiten, über\nwelche der Schuldner das Betreibungsamt hätte aufklären müssen, insbesondere\nhinsichtlich der finanziellen Gegebenheiten. Die aus dieser Unterlassung entstan-\n\nSeite 7 — 10\ndenen Folgen hat er sich deshalb selbst zuzuschreiben. Auf jeden Fall ist nicht zu\nbeanstanden, dass das Betreibungsamt ihm im Rahmen der Existenzminimumberechnung unter diesen Umständen keine Wohnkosten anrechnete. Was den behaupteten Mietzins in Y. anbelangt, hat es der Beschwerdeführer unterlassen, irgendwelche Belege einzureichen, um den erforderlichen Zahlungsnachweis zu\nerbringen. Darauf braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.\n\n"}