{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-09-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-39_2011-09-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_39_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766c2646ffce139d81d245dec82f728686729c9c3eb20c067d566ba39fa5379e21edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766c2646ffce139d81d245dec82f728686729c9c3eb20c067d566ba39fa5379e21edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_39", "Checksum": "7edc40e224539d3623d4e4ef86e172c8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.09.2011 KSK 2011 39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 16.09.2011 KSK 2011 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung (Berechnung Existenzminimum) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:49", "Checksum": "462e90ab867aef961719d6755e04c15f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.09.2011 KSK 2011 39\nRegeste:\nPfändung (Berechnung Existenzminimum) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n1.a. Gegen jede Verfügung eines Betreibungsamts kann innert einer Frist von\n10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG). Einzige kantonale Aufsichtsbehörde im Kanton Graubünden ist das Kantonsgericht (Art. 11 der\nVollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs\n[GVV zum SchKG; BR 220.100]). Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, auf\ndie Beschwerde sei wegen Ablaufs der Beschwerdefrist nicht einzutreten. Die\nPfändungsurkunde sei am 2. Mai 2011 zugestellt und die Verfügung (recte Beschwerde) zwar per 13. Mai 2011 datiert, aber erst am 16. Mai 2011 der Post\nübergeben worden. Da für die Erhebung der Beschwerde die Aufgabe, d.h. der\nPoststempel vom 16. Mai 2011 massgebend sei und nicht die Rückdatierung des\nSchreibens auf den 13. Mai 2011, sei die Einreichung der Beschwerde nach Ablauf der Frist erfolgt. Die Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG ist als gesetzliche Frist eine Verwirkungsfrist, d.h. sie kann grundsätzlich nicht erstreckt\nwerden. Als Prozessvoraussetzung ist ihre Einhaltung von Amtes wegen zu prüfen. Auf eine verspätete Beschwerde tritt die Aufsichtsbehörde nicht ein (Flavio\nCometta/Urs Peter Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, 2. Aufl., Basel 2010, N\n50 zu Art. 17 SchKG). Demzufolge ist zunächst zu prüfen, ob die vorliegende Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auf diese eingetreten werden kann.\n\nb. Gemäss Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post (act. 17/1, S. 2)\nwurde die angefochtene Pfändungsurkunde am 2. Mai 2011 der Post übergeben\nund vom Beschwerdeführer am 6. Mai 2011 am Postschalter in Z. in Empfang genommen. Somit begann die 10-tägige Beschwerdefrist am 7. Mai 2011 zu laufen\nund endete am 16. Mai 2011. Da die Beschwerde am letzten Tag der Frist der\nPost übergeben wurde, erfolgte die Eingabe entgegen der beschwerdegegnerischen Auffassung fristgerecht. Die Einreichung beim Betreibungsamt Surselva\nanstatt bei der zuständigen Aufsichtsbehörde schadet dabei nicht (Francis Nord-\n\nSeite 5 — 10\nmann, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, 2. Aufl., Basel 2010, N 7 zu Art. 32\nSchKG mit Hinweis auf BGE 100 III 8 E. 2 S. 10). Auf die Beschwerde ist folglich\neinzutreten.\n\n2. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie\nkann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht\neinzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern (Art.\n20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Aufgrund des im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatzes ist die Aufsichtsbehörde –\nunter dem Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien – für die Beschaffung des\nProzessstoffes zuständig (vgl. Cometta/Möckli, a.a.O., N 6 und N 9 zu Art. 20a\nSchKG). Aus diesem Grund forderte der Vorsitzende den Beschwerdeführer mit\nSchreiben vom 22. Juni 2011 denn auch auf, verschiedene Belege einzureichen,\ndie für die Berechnung des massgeblichen Existenzminimums von Relevanz sind\n(act. 06). Grundsätzlich besteht der Untersuchungsgrundsatz schon im Pfändungsverfahren, ist dort allerdings durch die Mitwirkungspflicht des Schuldners\nsowie von Dritten erheblich gemildert (vgl. Art. 91 SchKG; André E. Lebrecht, in:\nStaehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung\nund Konkurs, SchKG I, 2. Aufl., Basel 2010, N 9 ff. zu Art. 91 SchKG).\n\n3. Erwerbseinkommen kann soweit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Zu bestimmen ist der tatsächliche,\nobjektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht etwa der standesgemässe oder gar der gewohnte Bedarf. Nur so ist es nämlich möglich, sowohl\nden Interessen des Schuldners wie des Gläubigers Rechnung zu tragen (BGE 119\nIII 70 E. 3.b S. 73; Urteil des Bundesgerichts 7B.205/2003 vom 17. Oktober 2003,\nE. 2). Allgemein gilt der Grundsatz, dass bei der Berechnung des Existenzminimums nur jene Beträge zu berücksichtigen sind, die der Schuldner auch tatsächlich benötigt und bezahlt. Dieser Grundsatz hat auch in Bezug auf Wohnungsmietzinse und Krankenkassenprämien Geltung (vgl. BGE 121 III 21 E. 3.a ff. S. 22 f.).\nDafür hat der Schuldner den erforderlichen Nachweis zu erbringen. Vorliegend ist\noffensichtlich, dass der Beschwerdeführer im vorausgegangenen Pfändungsverfahren gegenüber dem Betreibungsamt Surselva seine Mitwirkungspflicht verletzt\nhat. Trotz Aufforderung durch das vollziehende Amt hat er weder zu allfälligen\nAlimentenzahlungen noch zu Krankenkassenprämien oder Mietkosten irgendwelche Belege eingereicht. Er ist mithin den erforderlichen Nachweis, dass die von\nihm behaupteten Ausgaben tatsächlich anfallen und auch bezahlt werden, schul-\n\n"}