{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-09-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-39_2011-09-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_39_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766c2646ffce139d81d245dec82f728686729c9c3eb20c067d566ba39fa5379e21edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766c2646ffce139d81d245dec82f728686729c9c3eb20c067d566ba39fa5379e21edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_39", "Checksum": "7edc40e224539d3623d4e4ef86e172c8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.09.2011 KSK 2011 39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 16.09.2011 KSK 2011 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung (Berechnung Existenzminimum) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:49", "Checksum": "462e90ab867aef961719d6755e04c15f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.09.2011 KSK 2011 39\nRegeste:\nPfändung (Berechnung Existenzminimum) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\nD. Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2011 beantragte auch die A. AG die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Principaliter\nwird geltend gemacht, auf die Beschwerde sei wegen Ablaufs der Beschwerdefrist\nnicht einzutreten. Im Weiteren wird dafür gehalten, dass eine selbst verschuldete\nVerletzung der Auskunftspflicht vorliege, wenn der Schuldner es unterlasse, Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse zu geben und sich weigere, dem Betreibungsbeamten die für die Pfändung erforderlichen Unterlagen herauszugeben.\nAus diesem Ungehorsam dürfe nicht zu seinen Gunsten eine Korrektur im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erfolgen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Salär von Fr. 6'000.-- sei ein Brutto- und nicht ein Nettosalär, werde mit\ndem Hinweis, dass auf dem Gemeinschaftskonto B.C. bei der E. AG (BB 01/4) per\n6. April 2011 ein Saläreingang von Fr. 6'850.-- gutgeschrieben worden sei, bestritten. Die Behauptung betreffend Mietzins Y. von Fr. 2'716.-- sei sodann nicht nachgewiesen und werde bestritten. Der eingereichte Beleg (BB 01/5) mit teilweise\nüberdeckten D.-Auszahlungen eines nicht zuordnungsfähigen Kontos erscheine\nunbehelflich. Ob das Konto der Ehefrau des Beschwerdeführers gehöre oder einer\n\nSeite 3 — 10\nvom Beschwerdeführer beherrschten AG oder GmbH, sei durch fehlende Einlegung eines vollständigen Auszugs nicht erkennbar. Dementsprechend fehle eine\nrechtsgenügende Substantiierung für den behaupteten Mietzins. Zudem bestehe\nweder eine rechtliche Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung des\nMietzinses, da er getrennt lebe, noch werde dieser Zins regelmässig bezahlt. Die\nBehauptung des Beschwerdeführers betreffend Mietzins Z. von Fr. 1'300.-- werde\nebenfalls vollumfänglich bestritten; ein Zahlungsnachweis sei nicht verurkundet.\nDas Und-/Oderkonto (BB 01/4) weise nicht näher spezifizierte Hypothekarbetreffnisse für ein nicht bekanntes/benanntes Objekt aus. Wenn der Beschwerdeführer\nbehaupte, getrennt zu leben und nicht Eigentümer der Stockwerkeigentumswohnung Z. zu sein, so könne er auch keinen Hypothekarzins geltend machen. Es\nwerde zur Prozessbehauptung erhoben, dass die am 4. Januar 2011 sowie am 6.\nApril 2011 bezahlten Hypothekarbetreffnisse ein Eigentumsobjekt von C. beträfen,\nwelches mit Z. nichts zu tun haben dürfte. Dementsprechend sei der behauptete\nMietzins nicht zu berücksichtigen. Die Behauptung einer Krankenkassenprämie\nvon Fr. 399.05 werde schliesslich ebenfalls bestritten und sei wiederum nicht\nnachgewiesen. Die von der F. für die Zeit vom 1. Juni bis 30. Juni 2011 ausgestellte Prämienrechnung vom 26. April 2011 (BB 01/2) sei kein Nachweis eines Getrenntlebenden. Der angebliche Zahlungsbeleg vom 28. März 2011 über eine\nLastschrift von Fr. 29'511.-- (BB 01/3) habe keinen Zusammenhang mit der behaupteten Prämie. Im Übrigen handle es sich dabei um einen verstümmelten Teilbeleg eines D.-Kontos, dessen Inhaber mangels Einlegung einer vollständigen\nMonatsabrechnung nicht ersichtlich sei. Es gelte das zum behaupteten Mietzins\nvon Fr. 2'716.-- Vorgetragene.\n\nE. Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 wurde B. vom Vorsitzenden der Schuldbe-\ntreibungs- und Konkurskammer aufgefordert, für die Behandlung der Beschwerde\nweitere Unterlagen (Nachweis, wann die Pfändungsurkunde entgegengenommen\nworden ist; vollständige Lohnabrechnungen von Januar bis Mai 2011; Nachweis\nder Bezahlung der Krankenkassenprämien seit Anfang 2011; Nachweis der Mietzinszahlung für die Wohnung in Z.; Trennungsvereinbarung und allfälliger Nachweis der Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen; allenfalls weitere Original-Belege\nbetreffend Berechnung des Existenzminimums) einzureichen. Daraufhin liess B.\ndem Kantonsgericht von Graubünden am 29. Juni 2011 (Poststempel 2. August\n2011) verschiedene Belege zukommen.\n\nF. Mit neuerlicher Stellungnahme der A. AG vom 9. August 2011 wurde an\nden Ausführungen gemäss Vernehmlassung vom 6. Juni 2011 festgehalten und\n\nSeite 4 — 10\ngeltend gemacht, der Nachweis für die behaupteten Zahlungen sei auch mit den\nneu ins Recht gelegten Unterlagen nicht erbracht worden.\n\nAuf den Inhalt der Pfändungsurkunde und die weitergehenden Ausführungen in\nden Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen\neingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n"}