{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-09-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-39_2011-09-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_39_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766c2646ffce139d81d245dec82f728686729c9c3eb20c067d566ba39fa5379e21edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766c2646ffce139d81d245dec82f728686729c9c3eb20c067d566ba39fa5379e21edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_39", "Checksum": "7edc40e224539d3623d4e4ef86e172c8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.09.2011 KSK 2011 39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 16.09.2011 KSK 2011 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung (Berechnung Existenzminimum) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:49", "Checksum": "462e90ab867aef961719d6755e04c15f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.09.2011 KSK 2011 39\nRegeste:\nPfändung (Berechnung Existenzminimum) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 16. September 2011 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 11 39 22. September 2011\n\nUrteil\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nals Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nVorsitz Brunner\nRichter Bochsler und Hubert\nAktuar Pers\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde\n\ndes B., Beschwerdeführer,\ngegen\ndie Pfändungsurkunde des Betreibungsamts Surselva vom 8. Februar 2011, mitgeteilt am 2. Mai 2011, in Sachen der A . A G , Beschwerdegegnerin, vertreten\ndurch Rechtsanwalt Dr. Peter Freudenreich, Bleicherweg 74, 8002 Zürich, gegen\nden Beschwerdeführer,\n\nbetreffend Pfändung (Berechnung Existenzminimum),\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA.1. Die A. AG betrieb B. mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Ilanz vom 15.\nJanuar 2010 (Betreibungs-Nr. _) für den Betrag von Fr. 121'867.85 nebst Zins zu 5\n% seit dem 1. Januar 2010. Als Grund der Forderung wurden der Vergleich und\ndie Schuldanerkennung vom 25. November 2008 genannt. Der Zahlungsbefehl\nwurde B. am 22. Januar 2010 zugestellt, woraufhin dieser am 27. Januar 2010\nRechtsvorschlag erhob.\n\n2. Mit Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva vom\n22. März 2010 wurde der Rechtsvorschlag beseitigt und der A. AG in der Betreibung Nr. _ für den Betrag von Fr. 115'997.75 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Januar 2009 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Die von B. dagegen erhobene\nBeschwerde wurde vom Kantonsgericht von Graubünden mit Verfügung vom 16.\nApril 2010 abgewiesen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.\n\n3. Am 30. September 2010 stellte die A. AG beim Betreibungsamt Ilanz das\nFortsetzungsbegehren.\n\n4. Anlässlich der Pfändungseinvernahme und des Pfändungsvollzugs durch\ndas Betreibungsamt Surselva vom 8. Februar 2011 wurde B. gemäss handschriftlichem Vermerk offenbar aufgefordert, der vollziehenden Behörde Unterlagen über\nAlimentenzahlungen, Krankenkassenprämien und Mietkosten beizubringen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach. Am 2. Mai 2011 wurde B. vom Betreibungsamt Surselva die Pfändungsurkunde zugestellt. Ausgehend von einem monatlichen Einkommen von Fr. 6'000.-- wurde das Existenzminimum des Schuldners auf\nFr. 1'500.-- festgelegt. Darin enthalten sind der Grundnotbedarf in Höhe von Fr.\n1'200.--, Fr. 220.-- für auswärtige Verpflegung und Fahrten an den Arbeitsplatz\nsowie Fr. 80.-- für Diverses. Wegen fehlenden Zahlungsnachweises nicht anerkannt wurden dagegen die geltend gemachten Ausgaben für Alimente, Wohnungsmiete und Krankenkassenprämien. In Ermangelung pfändbarer Aktiven ordnete das Betreibungsamt Surselva mit sofortiger Wirkung monatliche Lohnpfändungen im Umfang der pfändbaren Lohnquote von Fr. 4'500.-- sowie des ganzen\n13. Monatslohns an. Der Vollzug der Lohnpfändungen sollte bis zur Deckung der\nbetriebenen Forderungen nebst Zinsen und Kosten, längstens aber auf die Dauer\neines Jahres seit dem massgebenden Pfändungsvollzug, d.h. bis am 8. Februar\n2012 erfolgen.\n\nSeite 2 — 10\nB. Gegen diese Pfändungsurkunde erhob B. am 13. Mai 2011 (Poststempel\n16. Mai 2011) in grundsätzlicher Hinsicht „Einspruch“ (recte Beschwerde) beim\nBetreibungsamt Surselva, welches diesen am 20. Mai 2011 zuständigkeitshalber\nan das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiterleitete. B. rügt darin, dass verschiedene Punkte nicht in\ndie Berechnung des Existenzminimums miteinbezogen worden seien. Einerseits\nhandle es sich beim angegebenen Lohn von Fr. 6'000.-- um den Bruttolohn, bei\nwelchem noch die Sozialabzüge zu berücksichtigen seien. Andererseits bezahle\ner sowohl die Krankenkassenprämien als auch die Mietzinsen Z. und Y. in Höhe\nvon Fr. 1'300.-- bzw. Fr. 2'716.--. Der Beschwerde beigelegt waren Kopien einer\nKrankenkassenprämienrechnung sowie von Kontoauszügen der D. und der E. AG.\n\nC. Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2011 beantragte das Betreibungsamt\nSurselva die Abweisung der Beschwerde und wies darauf hin, dass der Schuldner\nweder eine richtige Lohnabrechnung noch Zahlungsbelege in Bezug auf die Krankenkassenprämien sowie die Mietzinse beigebracht habe. Ebenso wenig habe er\nKrankenkassenprämien und Alimente bei den Steuern in Abzug gebracht, obschon er behaupte, dass er für seine Familie aufkomme. Da er in Z. kaum anzutreffen sei, sei davon auszugehen, dass sich sein Lebensmittelpunkt nicht dort\nbefinde. Aber auch das Betreibungsamt Y. habe ihn nicht einvernehmen können\noder wollen. B. unternehme alles, um seine Machenschaften nicht offenlegen zu\nmüssen.\n\n"}