Seite 15 — 17 die Kosten der Rechtsvertretung zu ersetzen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Die Parteientschädigung ist nach Ermessen festzusetzen, da der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners keine Kostennote eingereicht hat (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Dabei erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2’000.– inkl. MWSt als angemessen. Seite 16 — 17 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen.