Angesichts der erst eingeleiteten Prozesse (am Bezirksgericht Albula) und der folglich zu erwartenden doch erheblichen Dauer des Arrestes erscheint ein Arrestbeschlag in Höhe von Fr. 5 Mio. als angemessen. Auch dieser Punkt wäre somit ohnehin abzuweisen und es erübrigt sich von vornherein eine superprovisorische Verfügung. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2’000.– zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]), welche dem Beschwerdegegner zudem die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und