Die im Arrestbefehl angeführten Gegenstände dürfen nur insoweit verarrestiert werden, als notwendig ist, um die Arrestforderung samt Zinsen und Kosten abzudecken (Art. 275 in Verbindung mit Art. 97 SchKG). Als angemessen gilt dabei in der Regel ein Zuschlag von 20% zu dem im Zeitpunkt des Erlasses des Arrestbefehls feststehenden Gesamtforderungsbetrages (Reiser, a.a.O., N 69 zu Art. 275 SchKG). Nimmt man dies im vorliegendem Fall zum Massstab, so ergibt sich bei einem entsprechenden Zuschlag auf der Arrestforderung ohne Berücksichtigung der Zinsen bereits ein gerechtfertigter Umfang des Arrestvollzugs in der Höhe von rund Fr. 4’946’501.–.