Die Beschwerdeführerin beantragt, der Arrestbeschlag sei auf den Betrag der geltend gemachten und im Arrestbefehl festgehaltenen Forderungen zu reduzieren. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Arresteinsprache, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, sich ausschliesslich gegen den Arrestbefehl richtet, wogegen eine Überprüfung des gesetzmässigen Vollzuges des Arrestbefehles grundsätzlich auf dem Wege der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG zu verlangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2009, 5A_501/2009, E. 6.2).