g) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der fehlende Wohnsitz und Aufenthalt der Arrestschuldnerin in der Schweiz sowie ein hinreichender Bezug der Arrestforderung zur Schweiz glaubhaft gemacht sind. Neben dem Bestand und der Fälligkeit der Arrestforderung ist somit auch der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG hinreichend nachgewiesen. Die Voraussetzungen für einen Arrest sind somit vorliegend erfüllt und der Antrag auf Aufhebung des Arrestes ist folglich abzuweisen.