f) Neben dem ausländischen Wohnsitz der Arrestschuldnerin bedarf der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG eines genügenden Bezuges der Arrestforderung zur Schweiz, wenn, wie dies vorliegend der Fall ist, eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG fehlt. Als hinreichender Bezug gilt dabei der Wohnsitz des Gläubigers in der Schweiz, weitere Anknüpfungspunkte sind unter anderem die Zuständigkeit schweizerischer Gerichte für die materielle Beurteilung der Forderung, die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts oder eine allfällige Geschäftstätigkeit in der Schweiz (Stoffel, a.a.O. N 91 ff. zu Art. 271 SchKG).