Aus dem unbestrittenen Umstand, dass B. Z. unter anderem in R. über eine Eigentumswohnung verfügt, lässt sich in Bezug auf den Lebensmittelpunkt nichts ableiten, insbesondere da bezüglich der effektiven Selbstnutzung der Eigentumswohnung in R. Zweifel bestehen. Massgebend ist ferner, dass die Beschwerdeführerin auch keinerlei soziale Bezugspunkte in R. dargelegt.