Der fremdenpolizeiliche Status sowie insbesondere die Wohnsitzabmeldung in T. auf den 25. November 2006 sind für sich genommen wenig aussagekräftige Indizien. Dass der polizeilichen Niederlassung keine grosse Bedeutung zukommen kann, zeigt allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Unterlagen in S. (Gemeinde S.) nach wie vor ihren Wohnsitz angemeldet und ihre Ausweisschriften deponiert hat, ohne dass ein Lebensmittelpunkt in S. behauptete würde oder es diesbezügliche Anhaltspunkte gäbe. Des Weiteren gelingt es auch nicht, den behaupteten neuen Wohnsitz in R. hinreichend nachzuweisen.