IPRG (BGE 117 II 334 E. 4a). Im Unterschied zum Wohnsitz liegt beim gewöhnlichen Aufenthalt der Schwerpunkt aber auf der Gegenwart im Sinne physischer Präsenz an einem bestimmten Ort, wogegen das subjektive Element, das heisst der Wille sich niederzulassen, in den Hintergrund tritt (vgl. Westenberg, a.a.O., N 22 zu Art. 20 IPRG).