23 Abs. 1 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) und beinhaltet sowohl ein objektives Element, die physische Präsenz einer Person an einem Ort, als auch ein subjektives Element, die Absicht des dauernden Verbleibens an diesem Ort, wobei diese Absicht durch objektive Umstände erkennbar sein muss (BGE 119 II 167 E. 2b; vgl. auch Westenberg, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 2. Auflage Basel 2007, N 22 zu Art. 20 IPRG). Massgebend ist der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet. Dies gilt auch für den gewöhnlichen Aufenthalt gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b IPRG (BGE 117 II 334 E. 4a).