c) Im Sinne des IPRG (Art. 20 Abs. 1) hat eine natürliche Person ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (lit. a); ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat sie in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist (lit. b). Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt fallen oftmals zusammen, können aber ebenfalls nebeneinander bestehen. Die Wohnsitzdefinition des IPRG entspricht weitgehend derjenigen von Art. 23 Abs. 1 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB;