sowohl der Wohnsitz gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG als auch der gewöhnliche Seite 11 — 17 Aufenthalt im Sinne von lit. b der genannten Bestimmung im Ausland liegen müssen (PKG 2006 Nr. 18 E. 2b; vgl. Stoffel, a.a.O., N 82 zu Art. 271 SchKG mit zahlreichen Hinweisen). Begründet wird dies insbesondere damit, dass der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG nur dann zur Verfügung stehen soll, wenn der Schuldner in der Schweiz keinen Betreibungsstand hat, das Gesetz für den Betreibungsstand des „Wohnsitzes“ im Sinne von Art. 46 SchKG jedoch auch den Ort des tatsächlichen Aufenthaltes genügen lässt.